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Zweckverband Abfallverwertung Südhessen - Müllheizkraftwerk Darmstadt

Gebühren

3. Satzung
zur Änderung der am 16.4.1998 in Kraft getretenen "Satzung über die Inanspruchnahme des Müllheizkraftwerkes Darmstadt"
(3. Satzungsänderung) 

Art. I
Satzungsänderung

1) § 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1
Beseitigung von Abfällen im Müllheizkraftwerk Darmstadt

(1) Das Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen dient seinen Mitgliedern zur Erfüllung von deren gesetzlicher Verpflichtung zur geordneten Beseitigung von Abfällen. Es wird von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) betrieben.

(2) Im Müllheizkraftwerk Darmstadt werden beseitigt:

a)
brennbarer Haus- und Sperrmüll, aus dem Herkunftsbereich der privaten Haushalte
b) brennbare hausmüllähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben

Von der Annahme zur Verbrennung sind besonders giftige, ekelerregende und entflammbare, flüssige Stoffe ausgeschlossen.

2) § 2 wird wie folgt neu hinzugefügt:

§ 2
Geltung für Privatanlieferer

Von der nachfolgenden Gebührenregelung in § 3 dieser Satzung werden nur Privatanlieferer (für sich selbst handelnde oder sonstige Dritte, handelnd als natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) erfasst, nicht jedoch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (kommunale Körperschaften - Stadt, Gemeindeverband, Zweckverband) oder Drittbeauftragte nach § 16 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die durch Beauftragte oder mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufgaben der Abfallbeseitigung teilweise oder ganz übernommen haben.

3) § 3 (bisher § 2) erhält folgenden Wortlaut:

§ 3
Gebührensätze

(1) Für in Übereinstimmung mit § 1 zur Beseitigung im Müllheizkraftwerk Darmstadt angelieferter Abfälle werden die Gebühren aufgeteilt in Grundgebühr und eine Gebühr für die thermische Behandlung, nach dem Maßstab des Volumens bzw. des Gewichts erhoben:
(2) Bei der Gebührenerhebung nach Volumen (Kleinanlieferer) sind für
- - - - - - - - - - - - Personenkraftwagen 12,50 Euro
je Anfuhr zu entrichten. Die Gebühr ist bei Anlieferung zu entrichten.
(3) Bei der Gebührenerhebung nach Gewicht (Großanlieferer) sind für Andienungen mit
- - - - - - - - - - - - Anhänger
- - - - - - - - - - - - Kleinbus
- - - - - - - - - - - - Lastkraftwagen
a)
eine Grundgebühr von 2,50 Euro je 1000 kg Abfall
b)
sowie eine thermische Behandlungsgebühr von 227,50 Euro je 1000 kg Abfall bei Abfällen zur Beseitigung zu zahlen. (...)

Art. II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Darmstadt, den 5.12.2001

gez. Jakoubek, Landrat
Verbandsvorsteher

 

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