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Zweckverband
Abfallverwertung
Südhessen - Müllheizkraftwerk
Darmstadt
Gebühren
3.
Satzung
zur
Änderung der am 16.4.1998 in Kraft getretenen "Satzung über
die Inanspruchnahme des Müllheizkraftwerkes Darmstadt"
(3. Satzungsänderung)
Art.
I
Satzungsänderung
1) § 1 wird
wie folgt neu gefasst:
§
1
Beseitigung von Abfällen im Müllheizkraftwerk Darmstadt
(1)
Das Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen
dient seinen Mitgliedern zur Erfüllung von deren gesetzlicher
Verpflichtung zur geordneten Beseitigung von Abfällen. Es wird
von der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) betrieben.
(2) Im
Müllheizkraftwerk Darmstadt werden beseitigt:
a) brennbarer
Haus- und Sperrmüll, aus dem Herkunftsbereich der privaten
Haushalte
b) brennbare
hausmüllähnliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-
und Dienstleistungsbetrieben
Von der Annahme zur Verbrennung sind besonders giftige, ekelerregende
und entflammbare, flüssige Stoffe ausgeschlossen.
2) § 2 wird wie folgt neu hinzugefügt:
§
2
Geltung
für Privatanlieferer
Von
der nachfolgenden Gebührenregelung in § 3 dieser Satzung werden
nur Privatanlieferer (für sich selbst handelnde oder sonstige
Dritte, handelnd als natürliche oder juristische Personen des
Privatrechts) erfasst, nicht jedoch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (kommunale Körperschaften - Stadt, Gemeindeverband,
Zweckverband) oder Drittbeauftragte nach § 16 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die durch Beauftragte oder mit Zustimmung
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufgaben
der Abfallbeseitigung teilweise oder ganz übernommen haben.
3) § 3
(bisher § 2) erhält folgenden Wortlaut:
§
3
Gebührensätze
(1)
Für in Übereinstimmung mit § 1 zur Beseitigung im Müllheizkraftwerk
Darmstadt angelieferter Abfälle werden die Gebühren aufgeteilt
in Grundgebühr und eine Gebühr für die thermische
Behandlung, nach dem Maßstab des Volumens bzw. des Gewichts
erhoben:
(2) Bei der Gebührenerhebung nach Volumen (Kleinanlieferer)
sind für
-
- - - - - - - - - - - Personenkraftwagen 12,50 Euro
je Anfuhr
zu entrichten. Die Gebühr ist bei Anlieferung zu entrichten.
(3) Bei
der Gebührenerhebung nach Gewicht (Großanlieferer) sind
für Andienungen mit
- - - - - - - - - - - - Anhänger
- - - - - - - - - - - - Kleinbus
- - - - - - - - - - - - Lastkraftwagen
a) eine
Grundgebühr von 2,50 Euro je 1000 kg Abfall
b) sowie
eine thermische Behandlungsgebühr von 227,50 Euro je 1000 kg
Abfall bei Abfällen zur Beseitigung zu zahlen. (...)
Art.
II
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Darmstadt,
den 5.12.2001
gez.
Jakoubek, Landrat
Verbandsvorsteher
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